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Gegen die Schweigenpflichtsentbindung

In den aktuellen Prüfungsrichtlinien der Med. Fakultät steht folgender Satz zur krankheitsbedingten Nichtteilnahme an Prüfungen: "Es versteht sich von selbst, dass Sie Ihren Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden."

Ich finde diesen pauschalen Generalverdacht nicht hinnehmbar. Die Anforderungen an das Attest sind zudem so formuliert, das quasi die genaue Diagnose genannt wird bzw. eine genau Diagnose ableitbar ist. Meiner Meinung nach geht das die Universität bzw. den Prüfungsvorsitzenden nichts an. Sie sollten sich auf das Urteil des Arztes, der ja gewisse Pflichten hat, vertrauen.

An anderen Universitäten wurden entsprechende Regelungen durch den Protest der Studenten wieder zurückgenommen, wie man z.B. hier nachlesen kann: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/protest-gegen-attest-formular-der-tu-darmstadt-a-952086.html

med.stud , 07.04.2014, 11:59
Ideenstatus: wird diskutiert/geprüft

Kommentare

kein Jurist, 08.04.2014, 16:06
Soweit ich informiert bin:

1. Man muss seinen Arzt von keiner Pflicht entbinden, auch nicht von der Schweigepflicht; was in irgendwelchen Richtlinien und Anleitungen steht ist nicht rechtlich bindend.
2. Der Prüfungsausschuss, nicht der Arzt, entscheidet über die Prüfungsunfähigkeit.
3. Darum kann der Prüfungsausschuss auch die Diagnose verlangen.
4. Diese Aufgabe ist ständig an das Prüfungsamt delegiert, mit der Maßgabe, Fälle die einen bestimmten, inoffiziell vereinbarten Katalog an Bedingungen erfüllen als "war krank", alle anderen als "war nicht krank" einzustufen.
5. Diese Vereinbarung unter der Hand kann je nach Fach auch etwas zur "Schweigepflichtentbindung" enthalten, denn (mehr oder weniger) jedes Fach hat seinen Prüfungsausschuss / seine Prüfungsamtangestellten.
6. Das kann dem Studenten ziemlich egal sein, denn bei Ablehnung geht er direkt zum Prüfungsausschuss -- der hat keine Lust auf Rechtsstreitigkeiten, ein Student der krank war würde definitiv gewinnen, also wird's durchgewunken.

Mir ist an der Techfak kein Fall bekannt, in dem jemals eine Schweigepflichtentbindung oder ansonsten mehr als ein kurzer Satz mit ICD-Diagnoseschlüssel nötig war. Im Zweifel wird man eben gebeten die Prüfungsunfähigkeit auch von einem Amtsarzt bestätigen zu lassen -- da der dann meist aufgrund der Aktenlage handelt (die Grippe ist vorbei) kann er kaum zu meinem anderen Ergebnis als der Hausarzt kommen. Der Amtsarzt wird natürlich auch nicht von der Schweigepflicht entbunden, sondern dient als zweites Paar Augen nur der Kontrolle. Auch davon habe ich in der Praxis aber noch von keinem Fall gehört -- und ich studiere nun seit sieben Jahren.

--> zunächst keine Zustimmung von mir
med.stud., 23.04.2014, 09:06
zu Ihrem 1. Punkt: Dies ist ein Zitat aus den Prüfungsrichtlinien: "Es versteht sich von selbst, dass Sie Ihren Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Dies tun
Sie, indem Sie ihn um ein ärztliches Attest mit dem oben beschriebenen notwendigen Inhalt bitten. Der
Arzt darf sich diesem Wunsch nicht verschließen."

=> sind die Anforderungen nicht erfüllt, wird das Attest nicht akzeptiert.

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